Kein Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen bei der
Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte im Jahr 2001
Kindergeld
Leitsatz
1. Der Begriff der
„Einkünfte” in
§ 32 Abs. 4 S. 2
EStG entspricht der Legaldefinition des
§ 2 Abs. 2 EStG.
Er ist nicht als „zu versteuerndes Einkommen” i.S. des
§ 2 Abs. 5 EStG
oder als „Einkommen” i.S. des
§ 2 Abs. 4 EStG
(Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die
außergewöhnlichen Belastungen) zu verstehen.
2. Die
Sozialversicherungsbeiträge des Kindes sind im Kalenderjahr 2001 in
verfassungsrechtlich ausreichendem Umfang bereits bei der Bemessung des
Jahresgrenzbetrags – 14040 DM – berücksichtigt (Anschluss an
das
,
BFH/NV 2004, 407,
hinsichtlich der Berechnungsmethode zur Überprüfung des
Jahresgrenzbetrags an verfassungsrechtlichen Vorgaben).
3. Keine Aussetzung des Verfahrens im
Hinblick auf die beim BVerfG zur Höhe des Grenzbetrags 1998 – 12360
DM – anhängige Verfassungsbeschwerde 2 BvR 167/02.
Fundstelle(n): MAAAB-23701
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 09.03.2004 - 4 K 531/02
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