Kein wirksamer Investitionszulagenantrag einer GmbH bei
Unterzeichnung durch einen Prokuristen
Festsetzung unter
Vorbehalt der Nachprüfung verhindert schutzwürdiges Vertrauen
Investitionszulage 1993 und 1994
Leitsatz
1. „Besonders
Beauftragte” im Sinne des
§ 79 Abs. 1 Nr. 3
AO sind diejenigen natürlichen Personen, die kraft
Steuerverfahrensrecht die steuergesetzlichen Rechte und Pflichten sonstiger
verfahrensunfähiger Steuerrechtssubjekte wahrnehmen. Danach ist es
grundsätzlich nicht möglich, dass ein „besonders
Beauftragter” (hier: ein Prokurist einer GmbH) für eine juristische
Person, die noch einen gesetzlichen Vertreter hat, einen wirksamen Antrag auf
Investitionszulage stellt.
2. Der Änderung eines unter dem
Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Steuerverwaltungsaktes steht der
Grundsatz von Treu und Glauben nicht entgegen, da der ununterbrochene Vorbehalt
der Nachprüfung ein schutzwürdiges Vertrauen des Adressaten
verhindert.
Fundstelle(n): JAAAB-23699
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 26.02.2004 - 1 K 57/00
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