Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwand als
ausbildungsbedingter Mehrbedarf bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen
Einkünfte und Bezüge eines auszubildenden Berufskraftfahrers
Kindergeld
Leitsatz
Nimmt das Kind an einer vom
Arbeitsamt unterstützten Ausbildung zum „Berufskraftfahrer
Güterverkehr” teil und übt es im Rahmen der Ausbildung bei
einem betrieblichen Praktikum als (auf einem Fahrzeug tätiger)
Berufskraftfahrer eine sog. Fahrtätigkeit aus, können die in den
Lohnsteuerrichtlinien vorgesehenen Verpflegungsmehraufwendungen für
Fahrtätigkeit als besondere Ausbildungskosten i.S. von § 32 Abs. 4 S.
3
EStG (ausbildungsbedingter Mehrbedarf) bei
der Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte und Bezüge
abgezogen werden (gegen DA-FamEStG,
BStBl I 2002, 366, Tz. 63.4.2.8 Abs. 2 S.
3).
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1465 EFG 2004 S. 1465 Nr. 19 VAAAB-23695
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 30.03.2004 - 4 K 296/02
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