Kein Kindergeldanspruch bei Aufnahme einer
Vollzeiterwerbstätigkeit neben Studium des Kindes
Kürzungsmonat
Familienleistungsausgleich für L.
Januar bis August 2000
Leitsatz
1. Nimmt das volljährige Kind
neben seinem Studium eine Vollzeiterwerbstätigkeit als Arbeitnehmer auf,
befindet es sich kindergeldrechtlich auch dann nicht mehr in Berufsausbildung,
wenn es weiter immatrikuliert ist (hier: Vereinbarung einer
Halbtagestätigkeit des Kindes als GmbH-Geschäftsführer, bei
einer tatsächlichen Wochenarbeitszeit von 40 bis 50 Stunden).
2. Erfolgt die Aufnahme der
Vollzeiterwerbstätigkeit nicht zu Beginn, sondern erst während eines
Monats, stellt dieser Monat einen sog. „Kürzungsmonat” dar,
mit der Folge, dass die in diesem Monat erzielten Einkünfte nicht bei den
Einkünften und Bezügen des kindergeldrelevanten Zeitraums zu
berücksichtigen sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): LAAAB-23694
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 29.10.2003 - 5 K 1444/02
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