Haben Ehegatten, von denen der eine
eine Speisegaststätte und der andere eine Metzgerei betreibt, den
ehelichen Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart, so sind sie
gemeinschaftlich Mitunternehmer bezüglich der beiden betrieblichen
Tätigkeiten.
In einem solchen Falle liegt nur eine
Mitunternehmerschaft vor. Die Rechtsprechung des BFH, wonach bei getrennten
Betätigungen von Personengesellschaften u.U. zwei Personengesellschaften
und damit zwei Mitunternehmerschaften vorliegen können, findet auf
Mitunternehmerschaften, die auf einer ehelichen Gütergemeinschaft beruhen,
keine Anwendung.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1449 EFG 2004 S. 1449 Nr. 19 HAAAB-23691
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FG des Saarlandes, Urteil v. 26.05.2004 - 1 K 306/00
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