Zur Anrechnung von Vorauszahlungen eines Ehegatten
Leitsatz
Im Allgemeinen sollen Leistungen
eines Ehegatten an das Finanzamt auch die Steuerschulden des anderen, mit ihm
zusammen veranlagten Ehepartners begleichen. Hierbei sind sowohl die
Vermögensverhältnisses des anderen Ehegatten als auch der
Gesichtspunkt ohne Belang, inwieweit der andere Ehegatte in seiner Person einen
Tatbestand verwirklicht hat, der zum Entstehen der die Eheleute als
Gesamtschuldner treffenden Steuerschuld geführt hat.
Eine anderweitige Anrechnung der
Zahlungen bedarf einer ausdrücklichen Absichtsbekundung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): SAAAB-23683
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 26.04.2004 - 5 K 2665/01
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