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Ansparrücklage für eine wesentliche Betriebsgrundlage eines erst zu eröffnenden Betriebs
Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass bei Einnahmen-Überschussrechnung eine Ansparrücklage gem. § 7g Abs. 3 EStG für die Anschaffung einer wesentlichen Betriebsgrundlage eines erst zu eröffnenden Betriebs nur gebildet werden darf, wenn die Investitionsentscheidung ausreichend konkretisiert ist. Das setzt gem. voraus, dass die wesentliche Betriebsgrundlage bis zum Ende des Gewinnermittlungszeitraums, für den die Rücklage gebildet werden soll, verbindlich bestellt worden ist. Die tatsächliche spätere Anschaffung ist für die Feststellung, ob im vorangegangenen Gewinnermittlungszeitraum die Voraussetzungen für eine vorgezogene Wirtschaftsförderung bestanden haben, unerheblich. Ist die Ansparrücklage mangels verbindlicher Bestellung zu versagen, kann dies bei G...