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Aufzeichnungspflichten nicht buchführungspflichtiger Gewerbetreibender
Auch nicht buchführungspflichtige Gewerbetreibende sind verpflichtet, ihre Betriebseinnahmen gem. § 22 UStG i. V. mit §§ 63 bis 68 UStDV einzeln aufzuzeichnen. Im Taxigewerbe erstellte Schichtzettel sind gem. § 147 Abs. 1 AO 1977 aufzubewahren. Sie genügen gem. den sich aus der Einzelaufzeichnungspflicht ergebenden Mindestanforderungen.