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FinMin Schleswig-Holstein 08.06.2004 VI 353 - S 3190 - 102, NWB 27/2004 S. 219

Bewertung | Turm einer Windkraftanlage

Bei den Türmen von Windkraftanlagen handelt es sich nicht um Gebäude, sondern um Betriebsvorrichtungen, weil sie nur einen vorübergehenden Aufenthalt von Menschen zulassen. Der Grund und Boden von Windkraftanlagen ist als Grundvermögen zu bewerten. Zu der Frage, in welchem Umfang der Grund und Boden von Windkraftanlagen dem Grundvermögen zuzurechnen ist, vertritt das 102 die Auffassung, dass in Pachtfällen die vom Betreiber der Windkraftanlage gepachtete Fläche maßgebend ist.

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