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Investitionszulage | Investitionszulage für Regalwände und Schrankwände (§ 2 InvZulG 1996)
Das Urt. des FG des Landes Sachsen-Anhalt v. - 1 K 386/99 lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Nach dem InvZulG begünstigt ist die Anschaffung oder Herstellung beweglicher WG. Der Begriff des beweglichen WG bestimmt sich nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen, die ihrerseits Rückgriff auf die Regelungen des bürgerlichen Rechts nehmen. (2) Handelt es sich bei in eine Apotheke eingebauten Schrankwänden und Regalwänden um wesentliche Gebäudebestandteile, so besteht kein Anspruch auf InvZ für die Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten. (3) Das Urteil enthält Ausführungen zu der Frage, weshalb die Regalwände und Schrankwände hier nicht als Scheinbestandteile des Gebäudes oder als Betriebsvorrichtungen, sondern als – unbewegliche – wesentliche Gebäudebestandteile anzusehen sind.