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Einkommensteuer | Praxisveräußerung unter Fortführung der freiberuflichen Tätigkeit in geringem Umfang (§ 18 Abs. 3 EStG)
Eine Veräußerung i. S. des § 18 Abs. 3 EStG liegt vor, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen – insbes. auch der Mandantenstamm und der Praxiswert – entgeltlich auf einen Anderen übertragen werden. Die freiberufliche Tätigkeit muss wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt werden. Unschädlich ist die Fortführung einer freiberuflichen Tätigkeit in geringem Umfang, wenn die darauf entfallenden Umsätze in den letzten drei Jahren weniger als 10 v. H. der gesamten Einnahmen ausmachen. Laut (BFH/NV 2001 S. 1561) ist die Entwicklung der zurückbehaltenen Mandate nach der Veräußerung unerheblich, solange die o. g. Wertgrenze eingehalten wird. Das FinMin Bremen weist mit Erl. v. - S 2246 - 5095 - 110 darauf hin, dass die Hinzugewinnung neuer Mandate/Patienten „innerhalb der gewissen” Zeit nac...