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Abgabenordnung | Zeitpunkt der Verwirklichung des Haftungstatbestands (§ 69, § 361 Abs. 2, § 191 Abs. 3 AO)
Wie der entschieden hat, ist in den Fällen, in denen einem Antrag auf AdV im Zeitpunkt der gesetzlichen Fälligkeit einer USt-Schuld noch nicht entsprochen worden ist und in denen der Haftungsschuldner die Steuerschuld nicht entrichtet und entsprechende Mittel zur Begleichung der Steuerschuld auch nicht bereitgehalten hat, hinsichtlich der Verwirklichung des Haftungstatbestands des § 69 AO nicht auf den Zeitpunkt der – späteren – tatsächlichen Fälligkeit, sondern auf den der gesetzlichen Fälligkeit des Steueranspruchs abzustellen. Mit der so verstandenen Verwirklichung des Haftungstatbestands zum gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt beginnt zugleich der Lauf der Festsetzungsverjährung für den Haftungsanspruch gem. § 191 Abs. 3 AO. Dazu führt der Senat weiter aus: Die AdV lä...