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Grundgesetz; | Änderung des Grundrechts auf Asyl

Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 16 und 18) v. ist im BGBl I S. 1002 verkündet worden und am in Kraft getreten. Auf das Asylrecht kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der EG oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Außerdem können durch Gesetz Staaten bestimmt werden, bei denen aufgrund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch menschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Ergänzend dazu ist auf die Gesetze zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtl...

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