Zusammenarbeit zwischen Veranlagungsstelle und Grunderwerbsteuerstelle
Bezug:
Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95 vom Hundert der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft (§ 1 Abs. 2a GrEStG).
Scheidet der vorletzte Gesellschafter einer Personengesellschaft aus, so ergibt sich aus der Kraft Gesetzes eintretenden Anwachsung des Gesellschaftsvermögens beim letzten Gesellschafter ein der Grunderwerbsteuer unterliegender Rechtsträgerwechsel für alle Grundstücke der untergegangenen Gesellschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG).
Mit o.g. Verfügungen sind die Veranlagungsstellen für Personengesellschaften bzw. Hausgemeinschaften gebeten worden, den Grunderwerbsteuerstellen alle unmittelbaren und mittelbaren Änderungen im Gesellschafterbestand einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft mit dem Vordruck ASt 11 8 mitzuteilen.
Als Änderungen im Gesellschafterbestand kommen insbesondere in Betracht
der Übergang bestehender Gesellschaftsanteile auf neue Gesellschafter (Gesellschafterwechsel)
der Eintritt eines weiteren Gesellschafters in eine bestehende Personengesellschaft (Anwendungsbereich § 24 UmwStG)
die Neubegründung bzw. Änderung von Treuhandverhältnissen
das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters einer Personengesellschaft.
Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass die Grunderwerbsteuerstellen trotz bestehender Anzeigepflicht nur lückenhaft bzw. nicht zeitnah von derartigen Sachverhalten Kenntnis erhalten und deshalb dringend auf die Unterstützung der Veranlagungsstellen angewiesen sind. Nach den vorliegenden Zahlen für die Kalenderjahre 2002 und 2003 sind bei den zentralen Grunderwerbsteuerstellen nur in sehr geringem Umfang entsprechende Kontrollmitteilungen eingegangen.
OFD Nürnberg v. - S 4520 - 56/St 43
Fundstelle(n):
BAAAB-23453