OFD Karlsruhe - S 2241 - St 331 S 2706 A - St 331

Steuerliche Behandlung von Konzessionsabgaben bei Versorgungsunternehmen in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG

In letzter Zeit mehren sich Gestaltungen, in denen kommunale Versorgungsunternehmen (Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmeversorgung) in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG betrieben werden. Die Städte und Gemeinden sind dabei regelmäßig Kommanditistinnen und damit Mitunternehmerinnen der PersGes.

Auf Bundesebene wurde entschieden, dass die Zahlung einer Konzessionsabgabe in diesen Fällen für das Versorgungsunternehmen auch dann eine abziehbare BA ist, wenn die Gebietskörperschaft mittelbar oder unmittelbar an dem Versorgungsunternehmen in der Rechtsform der PersGes beteiligt ist. Die Kommune erhält die Konzessionsabgabe für die Einräumung des Rechts der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern mittels Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen.

Die Zahlung der Konzessionsabgabe an die Kommunen, die gleichzeitig Mitunternehmerin des Versorgungsunternehmens ist, führt nicht zu Sonder-BE i.S. von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Die von der Kommune (Kommanditistin) zur Nutzung überlassenen Verkehrswege stehen in ihrem öffentlichen Eigentum. Sie ist verpflichtet, allen Anbietern von Versorgungsleistungen den Zugang zu den öffentlichen Verkehrswegen diskriminierungsfrei zur Verfügung zu stellen (§ 13 Abs. 1 EnWG). Die Nutzungsüberlassung ist daher Ausfluss des öffentlichen Eigentums an den Verkehrswegen und kann folglich nicht zu Sonder-BV der Kommune führen. Die Konzessionsabgabezahlungen fließen bei ihr in den hoheitlichen Bereich.

OFD Karlsruhe v. - S 2241 - St 331S 2706 A - St 331

Fundstelle(n):
WAAAB-23446