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BGH 23.06.1993 IV ZR 205/92

Erbrecht; | Pflichtteil bei Rückgabe von DDR-Grundstücken an die Erben

Aus dem Vermögenszuwachs, der durch Rückgabe der in der ehemaligen DDR belegenen Grundstücke oder deren Entschädigung zu erwarten ist, sind Pflichtteilsansprüche zu erstatten. Das gilt auch dann, wenn bei der in der Vergangenheit liegenden Erbauseinandersetzung den in der DDR belegenen Grundstücken des Erblassers kein wirtschaftlicher Wert beigemessen wurde. Für die Berechnung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs ist auf den Stichtagsgrundsatz des § 2311 BGB zurückzugreifen, wonach der Pflichtteilsberechtigte von dem Geldwert des Vermögenszuwachses, den der Erbe zu erwarten hat, nur der Betrag zugebilligt wird, den er (der Pflichtteilsberechtigte) zu bekommen hätte, wenn dem Erben ein entsprechender, wegen des seither eingetretenen Kaufkraftschwundes aber erheblich geringerer Geldbetrag schon im Zeitp...

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