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OFD Stuttgart - O 2124 - 5 - St 16 O 2368 - 5 - St 16

Abgabe von Steuererklärungen mit ELSTER

Bezug:

I. Belegvorlage

Mit Erlass vom hat das Finanzministerium Baden-Württemberg auch für den Veranlagungszeitraum 2003 angewiesen, bei der Abgabe einer ESt-Erklärung über ELSTER auf die Einreichung von Belegen, soweit deren Vorlage nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, grundsätzlich zu verzichten.

Dies bedeutet, dass neben der komprimierten Steuerklärung weiterhin Belege, insbesondere

  • Lohnsteuerkarte

  • anderweitige Steuerabzugsbescheinigungen

  • Zuwendungsbestätigungen (§ 50 EStDV)

  • Anbieterbescheinigungen über geleistete Altersvorsorgebeiträge (§ 92 EStG) und über Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen (§ 22 Nr. 5 EStG)

  • Bedürftigkeitsbescheinigungen

  • Nachweis der Behinderung (§ 65 EStDV)

  • Anlage U für die Anwendung des Realsplittings

  • Einnahme-Überschuss-Rechnungen bzw. Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnungen (§ 60 EStDV)

zwingend eingereicht werden müssen.

II. Bevorzugte Bearbeitung

In seiner Sitzung am hat der Finanzausschuss des Landtags zur Organisation und Arbeitsweise der Veranlagungsstellen bei den Finanzämtern u.a. beschlossen, dem Landtag vorzuschlagen, die Landesregierung zu ersuchen, Anreize für eine wesentlich vergrößerte Akzeptanz und Ausweitung des Verfahrens ELSTER zu schaffen. Ziel soll dabei sein, die Teilnahmequote deutlich zu erhöhen.

Die OFD bittet daher, alle über ELSTER abgegebenen Erklärungen künftig bevorzugt zu bearbeiten. Mit der Bearbeitung der ELSTER-Erklärungen ist zeitnah – unabhängig vom Erklärungsvorrat des Arbeitsgebiets und dem zu erwartenden steuerlichen Ergebnis – zu beginnen.

Die Landesregierung wird dem Landtag erneut berichten. Zur Vorbereitung dieses Berichts bittet die OFD, bis zum über Erfahrungen mit der Neuregelung zu berichten.

III. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Im Hinblick auf die Bedeutung der elektronischen Übermittlung von Steuererklärungsdaten für die Steuerverwaltung, ist weiterhin, das Verfahren ELSTER gezielt zum Gegenstand der örtlichen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zu machen.

OFD Stuttgart v. - O 2124 - 5 - St 16O 2368 - 5 - St 16

Fundstelle(n):
PAAAB-23431