Verlängerte Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO und Festsetzung von Hinterziehungszinsen (§ 235 AO) bei Hinterziehung von Vermögensteuer;
Ruhen von Einspruchsverfahren im Hinblick auf Musterverfahren vor dem BFH und BVerfG
Bezug:
1. Stand der Musterverfahren
Das Revisionsverfahren II R 58/00 ist beim BFH noch anhängig. Dabei ist neben der hier interessierenden Frage, ob die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zu hinterzogener VermSt zulässig ist, auch die Höhe der in diesem Einzelfall festgesetzten Hinterziehungszinsen im Streit.
Das Revisionsverfahren II R 67/00 hat sich durch Rücknahme der Revision erledigt.
Im Revisionsverfahren II R 48/00 hat der BFH durch BFH/NV 2002 S. 155, entschieden und die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Der BFH hat hierbei sein Urt. v. , BStBl 2000 II S. 378, wonach die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zu hinterzogener VermSt ungeachtet des BStBl 1995 II S. 655, nach wie vor zulässig ist, bestätigt und darauf verwiesen, dass das BVerfG die Verfassungsbeschwerde, die gegen dieses Urt. eingelegt worden war, durch Beschl. v. – 1 BvR 1242/00 nicht zur Entscheidung angenommen hat. Auch die gegen das vorgenannte eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen ().
2. Fortsetzung ruhender Einspruchsverfahren
Dass die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zu hinterzogener VermSt zulässig ist, kann angesichts der vorerwähnten Entscheidungen des BFH und des BVerfG als abschließend geklärt angesehen werden. Soweit für Einspruchsverfahren wegen Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur VermSt im Hinblick auf die Musterverfahren Verfahrensruhe (§ 363 AO) angeordnet worden ist, bittet die OFD deshalb, die betreffenden Einspruchsverfahren nunmehr fortzuführen (§ 363 Abs. 2 Satz 4 AO). Gleiches gilt für Einspruchsverfahren wegen VermSt, bei denen die verlängerte Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO relevant ist.
OFD Karlsruhe v. - S 0340 A - St 412
Fundstelle(n):
IAAAB-23429