Rechtsauslegung des Tatbestandsmerkmals „hauptberuflicher Land- und Forstwirt” im Sinne des § 51a Abs. 1 Nr. 1b BewG
Das gesetzliche Erfordernis, dass nur hauptberufliche Land- und Forstwirte Mitglieder einer landwirtschaftlichen Tierhaltungskooperation sein können, soll Kooperationen mit Personen ausschließen, die nachhaltig zu 50 % und mehr außerlandwirtschaftlich tätig sind. Als außerlandwirtschaftlich kann aber nicht die Tätigkeit in der Tierhaltungskooperation eingestuft werden. Andernfalls wären auch Tierhaltungskooperationen ausgeschlossen, in die die Mitglieder ihre gesamten Haupt(Voll-)erwerbsbetriebe einbringen, d.h. danach ihre landwirtschaftliche Tätigkeit (mit mindestens 50 % ihrer Arbeitskraft) ausschließlich in der Kooperation ausüben.
Der erforderliche 50 %-Arbeitseinsatz des Betriebsinhabers in seinem Betrieb umfasst auch die Tätigkeit in der Kooperation, an der er gesellschaftsrechtlich und somit auch eigentumsrechtlich beteiligt ist. Bei einer Gesamtbildbetrachtung im Hinblick auf das Merkmal der Hauptberuflichkeit ist deshalb auch die Ebene der Kooperation einzubeziehen.
Bayr Staatsministerium der
Fin v. - 34 -
S 3132 a - 004 - 57360/01
Fundstelle(n):
IAAAB-23387