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OFD München - S 2150 a - 68 St 426

Schätzung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach § 162 AO;

Schätzungsgrundbeträge für das Wirtschaftsjahr 2002/2003, Sondergewinne bei Milchviehhaltung und übernormaler Tierhaltung

1. Schätzungsgrundbetrag (ESt-Kartei § 13 Karte 31.1 Nr. 2)

Für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 sind folgende Schätzungsgrundbeträge je ha LN anzusetzen:


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Hackfruchtanteil
LVZ nach dem letzten Einheitswertbescheid
in v.H. der LN
unter 35
35 – 45
über 45
 
(1)
(2)
(3)
 
a)
 
  0 – 10
700
   775
   850
b)
über
10 – 15
750
   850
   900
c)
über
15 – 20
800
   900
   950
d)
über
20 – 30
850
   950
1.050
e)
über
30
900
1.000
1.100

Bei Betrieben mit einer LVZ von unter 25,0 ist der Schätzungsgrundbetrag um 10 v. H. zu vermindern.

(Der bis zum Wirtschaftsjahr 2001/2002 anzusetzende Erhöhungsbetrag zum Schätzungsgrundbetrag bei Milchviehhaltung entfällt ab dem Wirtschaftsjahr 2002/2003, vgl. dazu Nr. 2).

2. Sondergewinn bei Milchviehhaltung (ESt-Kartei § 13 Karte 31.1 Nr. 3)

Die Mehrgewinne aus der Milchviehhaltung werden ab dem Wirtschaftsjahr 2002/2003 mit dem Ansatz eines Sondergewinns (abhängig von der Anzahl der Milchkühe und der durchschnittlichen Milchleistung) berücksichtigt.

Der Sondergewinn je Milchkuh beträgt im Wirtschaftsjahr 2002/2003 bei einer durchschnittlichen Milchanlieferungsmenge je Milchkuh


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bis 5.100 kg
250 €
über 5.100 kg bis 5.400 kg
300 €
über 5.400 kg bis 5.700 kg
350 €
über 5.700 kg bis 6.000 kg
400 €
über 6.000 kg bis 6.300 kg
450 €
über 6.300 kg bis 6.600 kg
500 €
über 6.600 kg bis 6.900 kg
550 €
über 6.900 kg
600 €

Der Sondergewinn kann gemindert werden um

  • AfA für entgeltlich erworbene Milchlieferrechte,

  • Pachtaufwendungen für Milchlieferrechte.

Zahlungen wegen Überlieferung des Milchlieferrechts (sog. Superabgabe) sind den Landwirten im Wirtschaftsjahr 2002/2003 nicht entstanden.

3. Sondergewinn übernormale Tierhaltung (ESt-Kartei § 13 Karte 31.1 Nr. 4)

Soweit die Viehhaltung im Betrieb 1,4 VE/ha übersteigt, sind für jede Vieheinheit folgende Mehrgewinne anzusetzen:


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– 
Rinderhaltung
(Rindviehbestand lt. Anlage L Zeilen 65 – 70 und 76)
200 €
– 
Schweinehaltung
(Schweinebestand lt. Anlage L Zeilen 67 und 77 – 83)
150 €
– 
übrige Tierhaltung
(alle übrigen Tierbestände lt. Anlage L Zeilen 65 – 84)
100 €

Bei Betrieben mit verschiedenen Tierbestandszweigen (Rinderhaltung, Schweinehaltung, übrige Tierhaltung) sind die einzelnen Zweige jeweils anteilig – entsprechend ihrer Anzahl an der Gesamtzahl der Vieheinheiten – der übernormalen Tierhaltung zuzurechnen.

Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 2150 a - 68 St 426
OFD Nürnberg v. - S 2150 a - 89 St 31

Fundstelle(n):
VAAAB-23374