Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO);
Ablauf der Festsetzungsfrist (§ 171 Abs. 8 AO) in Fällen eines den Jahressockelbetrag unterschreitenden Anspruchs auf Kindergeld
Bezug:
Nach Tz. 11 des (BStBl 2000 I S. 413) zu § 53 EStG hat in Fällen, in denen die ESt-Festsetzung hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge vorläufig durchgeführt worden ist, die Zweijahresfrist i.S. des § 171 Abs. 8 S. 2 AO am (Tag des Inkrafttretens des Familienförderungsgesetzes) zu laufen begonnen, so dass insoweit am grundsätzlich Festsetzungsverjährung eintreten ist.
Anlässlich der Sitzung der Referatsleiter AO des Bundes und der Länder AO III/2001 wurde die Frage aufgeworfen, ob dies auch gilt, wenn Stpfl. in den betreffenden Vz. einen Anspruch auf Kinderfreibetrag hatten, aber ein Kindergeld unterhalb des Jahressockelbetrages bezogen. In diesen Fällen ist rechtlich fraglich, ob die Verwaltungstungsauffassung zutrifft, nach der bei der Vergleichsberechnung stets von einem Anspruch auf Kindergeld in Höhe des Jahressockelbetrages auszugehen ist.
Die Referatsleiter Abgabenordnung vertraten einhellig die Auffassung, dass auch die Frage, ob bei der anlässlich einer Neufestsetzung i.S. des § 53 EStG vorzunehmenden Vergleichsberechnung auf den Jahressockelbetrag des Kindergeldes oder auf das dem Stpfl. tatsächlich zustehende Kindergeld abzustellen ist, von den Vorläufigkeitsvermerken hinsichtlich der Kinderfreibeträge erfasst ist und insoweit die Ungewissheit (§ 171 Abs. 8 Satz 2 AO) frühestens mit Bekannt werden einer Entscheidung des BFH beseitigt wird. Denn es ist letztlich auch insoweit strittig, ob das Kinderexistenzminimum in dem verfassungsrechtlich gebotenen Umfang von der ESt freigestellt wird.
Sollte der BFH die Verwaltungsauffassung nicht teilen, können entsprechende Steuerbescheide nach § 165 Abs. 2 AO geändert werden, da hinsichtlich der Festsetzungsfrist eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 8 AO gegeben ist.
OFD Koblenz v. - S 0338 A - St 53 3
Fundstelle(n):
PAAAB-23350