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OFD München - S 0338 - 15 St 312

Übersicht über ruhende Massenrechtsbehelfe

1. Einkommensteuer


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Verfassungsmäßigkeit der Erfassung von Trinkgeldern als Arbeitslohn
 
Ruhen nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO, keine AdV Verfassungsbeschwerde (2 BvR 700/99) nach BStBl 1999 II S. 361
Geldwerter Vorteil für Arbeitnehmer der Automobilindustrie beim Erwerb von Kraftfahrzeugen (§ 8 Abs. 3 EStG)
– 8 St 415
Ruhen nach § 363 Abs. 2 Satz 1 wegen eingelegter Nichtzulassungsbeschwerde (VI B 85/01) gegen das ; keine AdV
Doppelte Haushaltsführung ab 1996 (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG)
– 56/4 St 312
Ruhen nach § 363 Abs. 2 S. 2 Rev. unbegr., und VI R 104/97); Verfassungsbeschwerden (2 BvR 400/98 und 2 BvR 592/98); keine AdV
Kinderfreibeträge ab 1996
– 7 St 312
Ruhen der Einsprüche zur ESt 1996 nach § 363 Abs. 2 S. 2 wegen BFH-Verfahren VI R 67/97 Kein Ruhen der Einsprüche zur ESt ab 1997, da kein Musterverfahren anhängig und Erhöhung der Kinderfreibeträge ab 1997
Einsprüche und Änderungsanträge zu bereits bestandskräftigen Bescheiden aufgrund der Beschlüsse des zur steuerlichen Berücksichtigung von Kindern
– 19/4 St 312 und...

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OFD München v. 08.10.2001 - S 0338 - 15 St 312

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