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FG des Landes Brandenburg Urteil v. - 6 K 2700/02 EFG 2004 S. 1320

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1 EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB III§ 118 Abs. 1 SGB III§ 119 Abs. 1 SGB III§ 122 Abs. 1 S. 1 SGB III§ 38 Abs. 2 SGB III § 38 Abs. 4

Kindergeldrechtliche Berufsausbildung bei Teilnahme an einer SPR-Maßnahme

Unterbrechung der Arbeitslosigkeit durch SPR-Maßnahme

Familienleistungsausgleich

Leitsatz

Die Teilnahme des volljährigen Kindes an einer SPR-Maßnahme (nach Art. 7 „berufliche Nach- und Zusatzqualifikation” der Richtlinien zur Durchführung des Sofortprogramms zur Jugendarbeitslosigkeit –Ausbildung, Qualifizierung und Beschäftigung Jugendlicher– Sofortprogramm-Richtlinien) ist kindergeldrechtlich als Berufsausbildung zu werten und unterbricht daher eine vorherige Arbeitslosigkeit des Kindes, so dass dieses nach Abbruch der SPR-Maßnahme ohne eine erneute persönliche Arbeitslosmeldung beim zuständigen Arbeitsamt nicht als arbeitsloses Kind kindergeldrechtlich berücksichtigungsfähig ist.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1320
EFG 2004 S. 1320 Nr. 17
CAAAB-23324

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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 26.02.2004 - 6 K 2700/02

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