Kindergeldrechtliche Berufsausbildung bei Teilnahme an einer
SPR-Maßnahme
Unterbrechung der Arbeitslosigkeit durch
SPR-Maßnahme
Familienleistungsausgleich
Leitsatz
Die Teilnahme des volljährigen
Kindes an einer SPR-Maßnahme (nach Art. 7 „berufliche Nach- und
Zusatzqualifikation” der Richtlinien zur Durchführung des
Sofortprogramms zur Jugendarbeitslosigkeit –Ausbildung, Qualifizierung
und Beschäftigung Jugendlicher– Sofortprogramm-Richtlinien) ist
kindergeldrechtlich als Berufsausbildung zu werten und unterbricht daher eine
vorherige Arbeitslosigkeit des Kindes, so dass dieses nach Abbruch der
SPR-Maßnahme ohne eine erneute persönliche Arbeitslosmeldung beim
zuständigen Arbeitsamt nicht als arbeitsloses Kind kindergeldrechtlich
berücksichtigungsfähig ist.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1320 EFG 2004 S. 1320 Nr. 17 CAAAB-23324
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Online-Dokument
FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 26.02.2004 - 6 K 2700/02
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