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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 9 K 365/01 EFG 2004 S. 1239

Gesetze: FGO § 72 Abs. 1, BGB § 130 Abs. 1 Satz 2

Widerruf einer Klagerücknahme auch bis zur Einwilligung des Beklagten nicht möglich

Leitsatz

  1. Der Widerruf einer Klagerücknahme ist grds. nicht möglich. Dies dient dem Interesse einer eindeutigen und klaren prozessrechtlichen Lage.

  2. Die Rücknahmeerklärung wird nur dann nicht wirksam, wenn dem zuständigen Gericht vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

  3. Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Einwilligung des FA zur Klagerücknahme erforderlich ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1239
EFG 2004 S. 1239 Nr. 16
YAAAB-23321

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 03.03.2004 - 9 K 365/01

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