Vorsteuerabzug für den Warenbezug des an einem
Umsatzsteuerkarusell beteiligten „Buffer II”
Aufhebung der Vollziehung von Umsatzsteuer 1999, 2000 sowie der
Umsatzsteuervoranmeldungen 01, 02/2001
Leitsatz
1. Es ist nicht ernstlich
zweifelhaft, dass auch im Rahmen eines betrügerischen europaweiten
Umsatzsteuerkarusells (hier: mit Computerteilen) einem sogenannten
„Buffer II”, der die Waren von anderen Buffern bezieht und mit
einem Gewinnaufschlag an weitere, am Karusell beteiligte Firmen, u.a. den
Distributor, verkauft, der Vorsteuerabzug hinsichtlich der bezogenen Waren
zusteht. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Selbständigkeit des Buffer II
nicht ernsthaft bezweifelt werden kann und tatsächlich Lieferungen erfolgt
sind (hier: Aussetzung der Vollziehung, Aufhebung der vom FA verlangten
Sicherheitsleistung).
2. Es verstößt gegen den
vom Amts wegen zu beachtenden Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer,
wenn das FA sich nicht auf den Steuerausfall durch die Nichtentrichtung der
Umsatzsteuer durch den Lieferanten („missing trader”)
beschränkt, sondern den nachfolgenden Gliedern in der Lieferkette des
Karusells sowohl den Vorsteuerabzug versagt als auch die ausgewiesene und
abgeführte Umsatzsteuer als nach
§ 14 Abs. 3 UStG
geschuldet behandelt.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1405 EFG 2004 S. 1405 Nr. 18 DAAAB-23299
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 07.05.2004 - 12 V 10/04
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