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FG Bremen Urteil v. - 4 K 33/03 EFG 2004 S. 1321

Gesetze: EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG§ 70 Abs. 2 GGArt. 6 Abs 1 GGArt. 6 Abs 4 GGArt. 3 Abs 1 AO § 37 Abs. 2

Kein Kindergeldanspruch bei Unterbrechung der Berufsausbildung des Kindes zur Betreuung eines eigenen Kindes

Verfassungsmäßigkeit von § 32 Abs. 4 EStG

Familienleistungsausgleich

Leitsatz

1. Ein volljähriges Kind, das seine Berufsausbildung zwecks Betreuung des eigenen Kindes unterbricht, befindet sich nach Ablauf der Schutzfristen nach §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 S. 1 MuSchG grundsätzlich nicht mehr in Berufsausbildung und ist daher kindergeldrechtlich nicht mehr berücksichtigungsfähig.

2. Es nicht verfassungswidrig, dass der Gesetzgeber in § 32 Abs. 4 EStG für die Fallgruppe, dass die volljährige Tochter selbst Mutter wird, heiratet und eine eigene Familie gründet, keinen Anspruch der Eltern auf Kindergeld für die Tochter vorgesehen hat.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1321
EFG 2004 S. 1321 Nr. 17
RAAAB-23290

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FG Bremen, Urteil v. 22.01.2004 - 4 K 33/03

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