Keine Anfechtung der bestandskräftig gewählten linearen Gebäudeabschreibung wegen Willensmangel
Leitsatz
Der Stpfl. hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 EStG ein Wahlrecht hinsichtlich der Inanspruchnahme der linearen
oder der degressiven Gebäudeabschreibung. Das Wahlrecht kann nur zu Beginn der Absetzungsperiode ausgeübt werden.
Ist die Bestandskraft der Veranlagung des Jahres eingetreten, mit der die Absetzungsperiode beginnt, ist der Stpfl. an seine
Wahl gebunden.
Die Ausübung des Wahlrechts in der Einkommensteuer-Erklärung kann nicht wegen eines Willensmangels entspr. § 119 Abs. 1 BGB
angefochten werden. Die entsprechenden Vorschriften des BGB sind im öffentlichen Recht nicht (sinngemäß) anzuwenden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2005 S. 7 Nr. 34 EFG 2004 S. 1199 EFG 2004 S. 1199 Nr. 16 AAAAB-23287
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 26.02.2004 - 14 K 858/00
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