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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 14 K 858/00 EFG 2004 S. 1199

Gesetze: EStG § 7 Abs. 4, EStG § 7 Abs. 5, BGB § 119 Abs. 1

Keine Anfechtung der bestandskräftig gewählten linearen Gebäudeabschreibung wegen Willensmangel

Leitsatz

  1. Der Stpfl. hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 EStG ein Wahlrecht hinsichtlich der Inanspruchnahme der linearen oder der degressiven Gebäudeabschreibung. Das Wahlrecht kann nur zu Beginn der Absetzungsperiode ausgeübt werden.

  2. Ist die Bestandskraft der Veranlagung des Jahres eingetreten, mit der die Absetzungsperiode beginnt, ist der Stpfl. an seine Wahl gebunden.

  3. Die Ausübung des Wahlrechts in der Einkommensteuer-Erklärung kann nicht wegen eines Willensmangels entspr. § 119 Abs. 1 BGB angefochten werden. Die entsprechenden Vorschriften des BGB sind im öffentlichen Recht nicht (sinngemäß) anzuwenden.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DB 2005 S. 7 Nr. 34
EFG 2004 S. 1199
EFG 2004 S. 1199 Nr. 16
AAAAB-23287

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 26.02.2004 - 14 K 858/00

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