Keine Berücksichtigung der Steuerabzugsbeträge bei Streitwertbemessung ; Kein Gegenstandsmehrwert bei Verständigung über noch
im Einspruchsverfahren befindliche Folgejahre
Leitsatz
1) Für die Streitwertermittlung ist grds. nur das maßgebend, was sich im Steuerfestsetzungsverfahren auswirken kann. Unstreitige
Steuerabzugsbeträge stellen daher lediglich einen Annex zum festgestellten Gewinn dar, mit der Folge, dass sie sich nicht
streitwerterhöhend auswirken können.
2) Begehrt die Klägerin mit ihrem Hauptantrag, nicht als Mitunternehmer behandelt zu werden und mit ihrem Hilfsantrag - für
den Fall der Bejahung einer Mitunternehmerschaft - die Berücksichtigung weiterer Sonderbetriebsausgaben, sind bei der Berechnung
des Gegenstandswertes Haupt- und Hilfsantrag zusammenzurechnen.
3) Wird im Rahmen der Erledigung eines Klageverfahrens auch eine Verständigung über andere Veranlagungszeiträume, die sich
noch im Einspruchsverfahren befinden, getroffen, besteht für diese Verständigung schon dem Grunde nach kein Kostenerstattungsanspruch
mit der Folge, dass auch keine Berücksichtigung im Rahmen eines Gegenstandsmehrwerts in Betracht kommt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1402 Nr. 18 WAAAB-23284
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