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Das Kapitalgesellschaftsrecht Dänemarks
I. Einleitung
Das dänische Recht kennt weder einen numerus clausus noch einen Typenzwang der Gesellschaftsformen. Gesellschaftsgründern steht es weitgehend frei, die Gesellschaftskonstruktion nach eigenen Vorstellungen zu konzipieren (Prinzip der Vertragsfreiheit). Staatlicher Eintragungen oder Genehmigungen bedarf es grundsätzlich nicht. Gesellschaften mit begrenzter Haftung i. S. § 3 LEV (bei denen keiner der Gesellschafter persönlich, uneingeschränkt und solidarisch haftet, z. B. AG, GmbH oder die praktisch unbedeutsame KGaA nach § 173 ASL) müssen allerdings nach § 8 LEV eine Eintragung ins zentrale Unternehmensregister der Gewerbe- und Gesellschaftsverwaltung (Erhvers- og Selskabsstyrelsen) herbeiführen, da eine Gesellschaft m.b.H., die nicht registriert ist, als solche keine Rechte begründen und keine Verbindlichkeiten eingehen kann (§ 9 LEV; vgl. auch die Parallelregelungen in § 12 ASL bzw. § 12 ApSL) – mithin nicht juristische Person ist. Sie ist (abgesehen von Gründungsstreitigkeiten) auch nicht prozessfähig. Für Verbindlichkeiten, die vor der Registrierung im Namen der Gesellschaft eingegangen werden, haftet derjenige persönlich, uneinges...