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Reisevertragsrecht | unwirksame Ausschlussklauseln hinsichtlich unerlaubter Handlungen
Die Klausel in AGB eines Reiseveranstalters: „Sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche müssen Sie innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende möglichst schriftlich uns gegenüber geltend machen. Nach dem Ablauf dieser Frist können Sie Ansprüche nur noch geltend machen, wenn Sie an der Einhaltung der Frist ohne Ihr Verschulden gehindert waren” verstößt gegen § 9 AGBG (jetzt weitgehend inhaltsgleich: § 307 BGB). Die einmonatige Ausschlussfrist des § 651g BGB, die die Ausschlussfrist ganz allgemein auch auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung ausdehnt, benachteiligt den Reisekunden unangemessen. Eine Zurückführung der Klausel auf ihren erlaubten Inhalt ist nach der st. Rspr. des BGH ausgeschlossen, so dass die Klausel insgesamt unwirksam ist ().