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Erbschaftsteuer | Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 KBV in den Fällen der Stundung nach § 25 ErbStG
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 KBV werden Festsetzungen der ErbSt und SchenkSt nur geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung mindestens 10 € beträgt. Es ist die Frage aufgeworfen worden, wie diese Vorschrift im Zusammenhang mit Fällen des § 25 ErbStG auszulegen ist. Gemäß ist in den Fällen des § 25 ErbStG eine Änderung oder Berichtigung der Festsetzung vorzunehmen, wenn der festgesetzte Steuerbetrag oder die nach § 25 ErbStG zinslos zu stundende Steuer oder der nach Stundung verbleibende (sofort fällige) Steuerbetrag von den entsprechenden Vergleichswerten der vorausgegangenen Festsetzung um mindestens 10 € abweicht.