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Einkommensteuer; | Passivierung einer verjährten Schuld (§ 5 Abs. 1 EStG)
Eine Verbindlichkeit darf jedenfalls dann nicht mehr passiviert werden, wenn anzunehmen ist, daß sich der Schuldner auf deren Verjährung berufen wird (). Der Senat stellt hierzu weiter fest, daß Zinszahlungen auf eine bisher unverzinsliche verjährte Forderung, die ohne klare und eindeutige Vereinbarung geleistet werden, deshalb auch dann nicht als betrieblich veranlaßte Aufwendungen berücksichtigt werden können, wenn sie als solche bezeichnet sind. Das gelte insbesondere dann, wenn die Zinsverbindlichkeit bisher nur gebucht sei.