BFH Beschluss v. - VI B 25/03

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Verfügbarkeit eines anderen Arbeitsplatzes

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b

Instanzenzug:

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist —ungeachtet der Frage nach ihrer Zulässigkeit— unbegründet. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist im vorliegenden Streitfall weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—) erforderlich.

Die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der seinen Beruf teilweise im Arbeitszimmer und teilweise außer Haus ausübt, den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes), ist hinreichend geklärt. Der Senat verweist auf die zwischenzeitlich hierzu ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen (, BFHE 201, 93, BStBl II 2004, 62; VI R 104/01, BFHE 201, 100, BStBl II 2004, 65; VI R 28/02, BFHE 201, 106, BStBl II 2004, 59; vom IV R 71/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43; vom X R 75/00, BFH/NV 2003, 917; vom VI R 78/02, BFHE 202, 303, BStBl II 2004, 76).

Das vorinstanzliche Urteil weicht von diesen Entscheidungen nicht ab. Das Finanzgericht (FG) hat im Streitfall zutreffend darauf abgestellt, wo der Kläger die für seinen „beruflichen Erfolg wesentlichen Kerntätigkeiten tatsächlich vornimmt”. In den Entscheidungsgründen heißt es dazu, das Berufsbild des Klägers werde wesentlich durch die leitende, beratende, schulende und informierende Außendiensttätigkeit bestimmt. Die im häuslichen Arbeitszimmer verrichteten Tätigkeiten dienten demgegenüber der Vor- und Nachbereitung des Außendienstes. Dass das FG dabei ausdrücklich auch den zeitlichen Umfang der Außendiensttätigkeit berücksichtigt hat, ist angesichts der festgestellten Dauer der täglichen Dienstreisen zulässig und geboten; denn der zeitlichen Gewichtung von außerhäuslicher und häuslicher Tätigkeit kommt im Rahmen der zur Bestimmung des Betätigungsmittelpunkts anzustellenden qualitativen Gesamtbetrachtung eine indizielle Bedeutung zu (so z.B. BFH in BFHE 201, 100, BStBl II 2004, 65, unter II.1.c).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO).

Fundstelle(n):
RAAAB-23170