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BBK 12/2004 S. 4410

Nachhaftung des persönlich haftenden Gesellschafters einer KG für Arbeitsvergütungen

Ein Komplementär haftet gem. § 160 Abs. 1 HGB i. d. F. des Nachhaftungsbegrenzungsgesetzes vom (BGBl I S. 560) für die bis zu seinem Ausscheiden aus der KG begründeten Verbindlichkeiten, soweit sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig sind. Diese Vorschrift gilt auch für Vergütungsansprüche aus Arbeitsverhältnissen. Gem. sind mit Abschluss des Arbeitsvertrags die daraus entstehenden Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer i. S. von § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB begründet.

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