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Keine Aufteilung in privaten und beruflichen Nutzungsanteil bei Computertisch
Ein Computertisch ist gem. rkr. (EFG 2004 S. 718) einer selbständigen Nutzung fähig und kann unter der weiteren Voraussetzung des § 6 Abs. 2 EStG ein geringwertiges WG sein. Der Computertisch sei bei nachgewiesener überwiegender beruflicher Nutzung ein Arbeitsmittel und im vollen Umfang als WK berücksichtigungsfähig. Eine Aufteilung in einen privaten und einen beruflichen Anteil sei nicht geboten.