1. Besteht bei einem Schiffsoffizier
die nicht auszuschließende Möglichkeit eines erneuten Einsatzes auf
einem von drei in teilweise unmittelbarer Folge und im übrigen in
wechselnder Folge gefahrenen Motorschiffen, dauert eine doppelte
Haushaltsführung auf jedem der drei Motorschiffe ununterbrochen fort.
2. Die 3-Monats-Frist für die
Anerkennung notwendiger Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer doppelten
Haushaltsführung beginnt bei einer Unterbrechung von mehr als 4 Wochen zu
der vorangegangenen Fahrt auf demselben Schiff neu zu laufen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1678 EFG 2004 S. 1678 Nr. 22 UAAAB-23062
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Online-Dokument
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 21.04.2004 - 1 K 28/01
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