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Wohnungswesen; | Aufhebung des Reichsheimstättengesetzes

Das Gesetz zur Aufhebung des Reichsheimstättengesetzes v. ist im BGBl I S. 912 verkündet worden und tritt am in Kraft. Der Ausgeber hat den Heimstätter vom Wegfall der Heimstätteneigenschaft in Kenntnis zu setzen und ihn darauf hinzuweisen, daß auch die besonderen erbrechtlichen Vorschriften für Reichsheimstätten aufgehoben wurden, so daß es sich empfiehlt, ein etwa bestehendes Testament oder einen Erbvertrag darauf zu überprüfen, ob eine Anpassung erforderlich oder zweckmäßig ist. In Grundbüchern für Grundstücke im Beitrittsgebiet sind vor dem eingetretene Reichsheimstättenvermerke von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an zu löschen.

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