Verlängerung der Begründungsfrist ist Ermessensentsch. des Vorsitzenden
Gesetze: FGO § 116 Abs. 3 Satz 4
Instanzenzug:
Gründe
I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen Umsatzsteuer 1995 bis 1997 durch Urteil vom 6 K 1172/02 ab. Gegen das ihr am zugestellte Urteil legte die Klägerin am Nichtzulassungsbeschwerde ein.
Mit Schreiben vom teilte die Geschäftsstelle des Senats der Klägerin mit, dass die Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) am abgelaufen sei und eine Begründung bisher nicht vorliege; ferner wurde auf § 56 FGO hingewiesen.
Am begründete die Klägerin (per Fax) ihre Beschwerde. Sie beantragte, die Revision „zur Fortbildung des Rechts bzw. der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung” zuzulassen. Am ging ein weiteres Schreiben der Klägerin beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Darin hieß es u.a.: „Offensichtlich liegt Ihnen mein Schreiben vom nicht vor. Das Schreiben ist deshalb nochmals als Kopie beigefügt.” Rein vorsorglich werde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. In dem beigefügten Schreiben vom —das nicht beim BFH eingegangen ist— beantragte die Klägerin für die Begründung ihrer Beschwerde „stillschweigende Fristverlängerung bis zum ”.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig.
1. Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem BFH einzureichen (§ 116 Abs. 3 Satz 2 FGO). In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden (§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO).
2. Im Streitfall ist die Beschwerdebegründung nicht fristgerecht eingegangen.
Die Frist für die Begründung der Beschwerde (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) lief im Streitfall am ab. Die Beschwerdebegründung ging dagegen erst am beim BFH ein.
Die Beschwerdefrist ist nicht gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO verlängert worden. Ein Antrag auf Fristverlängerung ist vor deren Ablauf nicht beim BFH eingegangen. Selbst wenn das von der Klägerin am vorgelegte Schreiben vom den BFH erreicht hätte, könnte sich die Klägerin darauf nicht berufen. Denn die Entscheidung über die Verlängerung der Begründungsfrist gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO ist eine Ermessensentscheidung des Vorsitzenden („kann”). Die Klägerin konnte daher nicht darauf vertrauen, dass diesem Antrag entsprochen wurde (vgl. zur Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist: , (BFHE 164, 182, BStBl II 1991, 640). Auch wenn ein Beschwerdeführer beantragt hat, die Beschwerdebegründungsfrist „stillschweigend” zu verlängern, muss er sich rechtzeitig vor Ablauf der Frist vergewissern, ob seinem Antrag entsprochen worden ist (vgl. zur Revisionsbegründungsfrist: , BFHE 107, 107).
3. Überdies entspricht die Beschwerdebegründung vom auch inhaltlich nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Dies hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) in der Beschwerdeerwiderung zutreffend dargelegt.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 1117
BFH/NV 2004 S. 1117 Nr. 8
YAAAB-22991