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Miteigentum
Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.
I. Definition des Miteigentums
Das Eigentum an einer beweglichen oder unbeweglichen Sache kann mehreren Personen zustehen. Miteigentum liegt vor, wenn mehrere Personen gemeinsam Eigentümer einer Sache sind und jedem einzelnen nur Eigentümerrechte an einem Bruchteil zustehen (§§ 741 ff. BGB i.V.m. § 1008 BGB ). Jeder Miteigentümer hat einen bestimmten ideellen Anteil an der Sache, wobei im Zweifel anzunehmen ist, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen (§ 742 BGB ). Die Miteigentümer bilden eine Bruchteilsgemeinschaft.
II. Zivilrechtliche Grundlagen
1. Allgemeines
Miteigentum kann sowohl kraft Gesetzes (Verbindung/Vermischung) als auch kraft Rechtsgeschäfts entstehen. Es gelten die Regeln der Gemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) ergänzt und modifiziert durch §§ 1009 ff. BGB.
Der ideelle (Miteigentums-) Anteil ist frei veräußerbar und übertragbar (§ 747 S. 1 BGB ). Über den Gegenstand im Ganzen können die Miteigentümer jedoch nur gemeinschaftlich verfügen (§ 747 S. 2 BGB).
Zum Gebrauch der in Miteigentum stehenden Sache ist jeder Miteigentümer befugt, insoweit als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird. Die Teilhabe an den Früchten wie auch die Kostentragung richtet sich nach dem Verhältnis der Anteile.
Die Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur , wenn die Sache ohne Verminderung des Werts teilbar ist. Ansonsten erfolgt sie durch Verkauf der Sache (bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung) und Teilung des Erlöses.
Die Bruchteilsgemeinschaft ist als solche zivilrechtlich nicht rechtsfähig.
Miteigentum ist abzugrenzen von Gesamthandsvermögen. Im Rahmen der Personengesellschaften, Erbengemeinschaften oder Gütergemeinschaften entsteht Vermögen zur gesamten Hand (Gesamthandsvermögen), wobei keine ideelle Teilung stattfindet sondern jedem Gesamthänder die Rechte und Pflichten bezüglich der Vermögensgegenstände gemeinsam mit den anderen in vollem Umfang zustehen.
2. Vollstreckung/Insolvenz
In Miteigentumsanteile kann die Zwangsvollstreckung stattfinden.
Der Miteigentumsanteil an einer beweglichen Sache ist als „anderes Vermögensrecht” i.S.d. Forderungspfändung anzusehen. Die Vollstreckung erfolgt durch Pfändung und Einziehungsverfügung, wodurch der Gläubiger das Recht erhält, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen (§ 749 Abs. 1 BGB ).
In Miteigentumsanteile an unbeweglichem Vermögen wird durch Eintragung einer Zwangshypothek, Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung vollstreckt. Darüber hinaus kann auch hier der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft gepfändet werden.
In der Insolvenz der natürlichen Person fällt der Miteigentumsanteil in die Masse. Die Auseinandersetzung erfolgt dann nach den allgemeinen Regeln (§ 84 InsO).