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Arbeitsförderung | Berücksichtigung einer Kapital bildenden Lebensversicherung bei der Arbeitslosenhilfe
Der Berücksichtigung der Kapital bildenden Lebensversicherung zu ihrem Verkehrswert steht nicht eine fehlende Verwertbarkeit i. S. von § 31 Abs. 1 Satz 1 AlhiV 2002 entgegen. Bei der Anwendung der AlhiV 2002 sind Erwägungen zur individuellen Zumutbarkeit der Verwertung und zur Billigkeit des Ansinnens, vorhandenes Vermögen zur Abwendung der Bedürftigkeit einzusetzen, nicht mehr anzustellen. Aus der Streichung des § 9 AlhiV folgt, dass ab dem keine Umrechnung des Vermögens auf einen fiktiven Verbraucherzeitraum in Wochen zu erfolgen hat, sondern vielmehr das Regelungskonzept des § 1 AlhiV 2002 so verstanden werden muss, dass entweder Vermögen vorhanden ist, das den Freibetrag übersteigt, oder eben nicht (, NZS 2004, 277).