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Zivilrecht | Haftung aus Gewinnzusage
Für eine Gewinnzusage i. S. des § 661a BGB, der durch das Fernabsatzgesetz mit Wirkung vom eingeführt wurde, genügt, dass der Empfänger, der Verbraucher i. S. des § 13 BGB ist, bei objektiver Betrachtung die verkörperte Mitteilung aufgrund ihres Inhalts dahin verstehen muss, er werde einen ihm zuerkannten Preis erhalten. Maßstab ist hierbei nicht der Empfängerhorizont eines kritischen Juristen (, NJW 2004, 1671). Ebenso auch , der ebenfalls auf den durchschnittlichen Verbraucher abstellt mit der Folge, dass es auf das subjektive Verständnis der Zusendung durch den konkreten Empfänger nicht ankommt.