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BFH 20.02.1992 V R 80/85

Umsatzsteuer; | Organschaft zwischen einem gemeinnützigen Verein und einer GmbH (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1980)

Errichtet ein als gemeinnützig anerkannter Verein, dessen Aufgabe in der Förderung und Betreuung von Behinderten besteht, ein Behindertenwohnheim, das er an eine GmbH, deren Alleingesellschafter er ist, vermietet, und betreibt die ebenfalls gemeinnützige GmbH das Heim durch Aufnahme behinderter Personen, so besteht zwischen dem Verein und der GmbH keine ustl. Organschaft, wenn zumindest eine organisatorische Eingliederung der GmbH deshalb nicht vorliegt, weil die Geschäftsführer der GmbH, die weder der Geschäftsführung noch dem Vorstand des Vereins angehören, die gewöhnlich anfallenden Geschäfte des Unternehmens selbständig ausführen können (). Aus einer finanziellen Eingliederung folgt dabei nicht notwendigerweise eine organisatorische Eingliederung.

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