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Einkommensteuer | Erteilen einer neuen Freistellungsbescheinigung von der Bauabzugssteuer nach § 48b EStG
Die OFD Münster weist mit Kurzinformation ESt Nr. 18/2004 v. 23. 4. 2004 darauf hin, dass neue Freistellungsbescheinigungen nach § 48b EStG unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf Antrag auch dann erteilt werden können, wenn eine bereits früher erteilte zeitlich befristete Freistellungsbescheinigung noch Gültigkeit hat. Die alte Bescheinigung behält ihre Gültigkeit und ist nicht zu widerrufen. Die Gültigkeit der neuen Bescheinigung beginnt mit dem Ausstellungsdatum und ist maximal auf drei Jahre befristet. Eine Vordatierung des Gültigkeitsbeginns (bspw. auf den 1. 1. 2005) ist nicht möglich. Wurden Freistellungsbescheinigungen von der Bauabzugssteuer auf drei Jahre erteilt, werden diese nicht von Amts wegen verlängert. Entsprechend der Gesetzeslage wird eine neue Freistellungsbescheinigung nur au...