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Auch Rechtsanwälte müssen bei Bewirtungen Teilnehmer und Anlass angeben – keine Ausnahme unter Berufung auf die anwaltliche Schweigepflicht
Mit Urt. v. - IV R 50/01 (NWB EN-Nr. 501/2004) hatte der IV. Senat des BFH darüber zu entscheiden, ob für einen Rechtsanwalt unter Berufung auf seine anwaltliche Schweigepflicht im Rahmen der Berücksichtigung von Bewirtungsaufwendungen lediglich allgemeine Angaben zum Anlass der Bewirtung ausreichend sind. Im Streitfall hatte der Jurist in größerem Umfang Bewirtungsaufwendungen geltend gemacht und diese gegenüber dem Finanzamt lediglich mit Umschreibungen wie „Geschäftsbesprechnung, Aquisitionsbesprechung oder Mandatsbesprechung” bezeichnet. Das zunächst mit diesem Fall betraute , EFG 2001 S. 1542) lehnte den Betriebsausgabenabzug wegen der zu allgemein gefassten Angaben ab. Mit der Revisionsentscheidung bestätigte der BFH die Vorinstanz und führte im Einzelnen aus, dass die Angabe von Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung eine materiell-rechtliche Tatbestandsvoraussetzung für den Abzug als Betriebsausgabe ist. Die Finanzverwaltung habe mit diesen Angaben die betriebliche Veranlassung zu prüfen. Hierbei ist vorrangiges Interesse, die Besteuerungsgleichheit sicherzustellen. Im Übrigen muss nach Auf...