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Finanzgerichtsordnung; | Aussetzung der Vollziehung unter Widerrufsvorbehalt (§ 69 Abs. 4 Satz 1 FGO)
Darin, dass das FA die AdV nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs gewährt hat, liegt keine teilweise Ablehnung des AdV-Antrags i. S. des § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO (). Eine teilweise Ablehnung eines Antrags auf AdV i. S. des § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO ist erst gegeben, wenn das FA von seinem vorbehaltenen Widerrufsrecht Gebrauch macht. Die gem. § 120 Abs. 1, 2 Nr. 3 und Abs. 3 AO erfolgte Beifügung eines Widerrufsvorbehalts in einer Aussetzungsverfügung des FA ist der finanzgerichtlichen Kontrolle entzogen. Dies ist die Folge der durch § 69 Abs. 7 FGO bewirkten eingeschränkten Rechtsschutzmöglichkeit des Stpfl. auf dem Gebiet des vorläufigen Rechtsschutzes. Dagegen bestehen im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz keine verfassungsrechtlichen Bedenken. In der Gewährung der AdV gegen Sicherheitsleistung ist eine t...BStBl 1982 II S. 135