Abfindung für Verzicht auf Witwenpension bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis keine tarifbegünstigte Entschädigung
Leitsatz
Verzichtet die Witwe eines Gesellschafter-Geschäftsführers, die weiterhin als Arbeitnehmerin in der GmbH beschäftigt ist,
auf die zugesagte Witwenpension, so stellt die hierfür gezahlte Abfindung keine tarifbegünstigte Entschädigung dar.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 813 Nr. 14 EFG 2004 S. 812 EFG 2004 S. 812 Nr. 11 VAAAB-22846
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