Abfindung für Verzicht auf Witwenpension bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis keine tarifbegünstigte Entschädigung
Leitsatz
Verzichtet die Witwe eines Gesellschafter-Geschäftsführers, die weiterhin als Arbeitnehmerin in der GmbH beschäftigt ist,
auf die zugesagte Witwenpension, so stellt die hierfür gezahlte Abfindung keine tarifbegünstigte Entschädigung dar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 813 Nr. 14 EFG 2004 S. 812 EFG 2004 S. 812 Nr. 11 VAAAB-22846
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