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Sächsisches FG Urteil v. - 1 K 1153/01 EFG 2004 S. 1319

Gesetze: InvZulG 1993 § 3 S. 2 UStG§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UStG § 1 Abs. 1 Nr. 3

Einordnung von Mischbetrieben nach dem Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit anhand der Wertschöpfungsanteile der einzelnen Tätigkeiten für die Abgrenzung der nach § 3 Satz 2 InvZulG 1993 von einer Förderung ausgenommenen Wirtschaftszweige

Investitionszulage 1994

Leitsatz

Bei der Bestimmung der Wertschöpfungsanteile nach dem vom BMF zur Verfügung gestellten Berechnungsverfahren (Schreiben v. , BStBl 1993 I S. 904) umfassen die von den Umsätzen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UStG abzuziehenden Vorleistungen auch Raumkosten, soweit keine Miete und keine Pacht, Versicherungsaufwendungen, Reparatur- und Kfz-Kosten, Werbe- und Reisekosten und sonstige betriebliche Kosten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1319
EFG 2004 S. 1319 Nr. 17
DAAAB-22800

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Sächsisches FG, Urteil v. 11.05.2004 - 1 K 1153/01

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