Wahlrecht zwischen Freizeitausgleich und steuerfreiem Lohnzuschlag
Leitsatz
Die an Stelle des Freizeitausgleichs für Arbeit an Wochenfeiertagen gezahlten Zuschläge gemäß dem Bundesmanteltarifvertrag
für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) sind als steuerfrei zu behandeln, da der Tarifvertrag einen
bezahlten Freizeitausgleich nicht zwingend vorsieht, sondern dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht einräumt.
Eine Änderung der Ausübung des Wahlrechts ist unschädlich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 1059 Nr. 18 EFG 2004 S. 1285 EFG 2004 S. 1285 Nr. 17 KÖSDI 2004 S. 14354 Nr. 10 QAAAB-22797
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 26.03.2004 - 18 K 6806/00 E
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