§ 50 Abs. 3 Satz 2 EStG findet bei der Berechnung der auf außerordentliche Einkünfte gemäß § 34 EStG entfallenden Einkommensteuer
zunächst keine Anwendung
Leitsatz
Erzielt ein beschränkt Steuerpflichtiger außerordentliche Einkünfte, so sind die bei der Ermittlung der auf diese Einkünfte
entfallenden Einkommensteuer zu berechnenden Zwischenrechengrößen gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG unter Anwendung des Einkommensteuertarifs
nach § 32a EStG ohne Anwendung des Mindeststeuersatzes gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG zu bestimmen; § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG
findet erst bei der Festsetzung der endgültigen Einkommensteuer Anwendung.
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 880 Nr. 15 EFG 2004 S. 1307 EFG 2004 S. 1307 Nr. 17 ZAAAB-22781
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 27.02.2004 - VII 228/01
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