Mineralölsteuergesetz: Mineralölsteuererhebung wegen der Verwendung von Heizöl als Kraftstoff
Leitsatz
Der Inhalt eines Heizöltanks unterfällt der (nachträglichen) Besteuerung, wenn er zumindest auch für das Betanken von Kraftfahrzeugen
genutzt wurde. Das Heizöl wird insgesamt als Einheit bereitgehalten, wenn die schließlich dem verbotenen Zweck aus der Gesamtheit
des Mineralöls (Inhalt des Öltanks) zugeführten Mengen weder von vornherein bestimmbar noch körperlich identifizierbar sind.
Kraftstoff wird bereitgehalten, wenn der darüber Verfügungsberechtigte jederzeit und ohne größeren Aufwand in der Lage ist,
das Mineralöl der verbotenen Zweckbestimmung zuzuführen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): OAAAB-22776
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 09.03.2004 - IV 178/02
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